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Browning GPDA9 schwarz - 9mmPAK
Modell: Browning GPDA9 schwarz
Kaliber: Sonstige
Zustand: neu
Browning GPDA9 schwarz Gas- & Signalwaffe Kal. 9mm PAK mit Abschußbecher, TECHNISCHE DATEN Kaliber 9 mm P.A.K. Magazin -/Trommelkapazität 9 Schuss ... ...weiterlesen
Anbieter
Browning GPDA9 schwarz Gas- & Signalwaffe Kal. 9mm PAK mit Abschußbecher,
TECHNISCHE DATEN
Kaliber | 9 mm P.A.K. |
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Magazin -/Trommelkapazität | 9 Schuss |
Länge | 194 mm |
Gewicht | 885 g |
Verkauf frei ab 18 Jahre, Alternachweis und Schriftliche Bestätigung mit Unterschrift über Belehrung wegen kleinem Waffenschein
Versandkosten: 8,90 €
Bitte beachten Sie das ein Versand von Munition und Signalmunition nur als Gefahrgut möglich ist und nicht zusammen mit der Waffe erfolgen darf. Versandkosten: 30,00 €/Paket max 20KG
1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein- (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.
3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig. Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann (1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.